AGB der Dekoteam Heinz Laqua GmbH, Willich – Schiefbahn

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

I. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Leistungen. Wir erkennen entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung an. 

Alle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner, die zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn  wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Vertragsbindungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

II. Alle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. 

III. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem anderen Vertragsteil.

 Â§ 2 Angebot und Vertragsschluss

I.Ein Auftrag im Sinne eines rechtsverbindlichen Angebotes gemäß § 145 BGB kann von uns innerhalb von zwei Wochen angenommen werden. 

II. Aufträge und Änderungen von Verträgen – vor allem die Preisangaben – werden erst auf Grund unserer schriftlichen Bestätigung und nur in diesem umfange wirksam. 

III. Der Vertragspartner hat nach unverzüglicher Überprüfung unserer Auftragsbestätigung spätestens nach einer Woche etwaige Unstimmigkeiten schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt der Inhalt unserer Auftragsbestätigung als vereinbart.

IV. Wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet sein könnte, sind wir berechtigt, unsere Leistungen, sofern der Kunde eine angemessene Sicherheit nicht leistet, von einem sofortigen Ausgleich aller Forderungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir bereits geleistet, sind wir berechtigt, wenn nicht eine angemessene Sicherheit geleistet wird, die überlassenen Blickfänge, Requisiten, etc, sofort herauszufordern. 

V. Verhandlungspartner, die im Namen und /oder für Rechnung Dritter Aufträge an uns erteilen, haften neben dem Vertragspartner uns gegenüber als Auftraggeber in vollem Umfange.

§ 3 Preise

I. Der in einem Auftrag ausgewiesene Preis ist  für uns bindend. Mangels einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“, einschließlich der Verpackung, ein.

II. Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der am Liefertag gesetzlichen Mehrwertsteuer.

III. Der Abzug von Skonto durch den Kunden bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

§ 4 Zahlungsvereinbarungen

I. Das Entgeld ist innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Wir sind berechtigt, die Bezahlung von funktionstüchtigen Teilleistungen zu verlangen.

II. Wir nehmen Schecks, Wechsel- und Zahlungsanweisungen nur auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung an. Der Vertragspartner erkennt an, dass die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung erst in dem Zeitpunkt eintritt, in dem die betreffende Scheck-, wechsel- oder Überweisungssumme uns entgültig zugeflossen ist.

III. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Ein weitergehender Verzögerungsschaden bleibt hiervon unberührt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

IV. Der Vertragspartner darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unstreitigen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen.

V. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Forderungen des Vertragspartners gegen uns dürfen nicht abgetreten werden.

VII. Unsere Mitarbeiter sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt.

§ 5 Lieferung und Lieferzeiten

I. Die Lieferzeit beginnt erst nach Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen. Die beträgt in der Regel zwei Wochen nach Eingang des Auftrages.

II. Lieferfristen werden von uns unverbindlich bestätigt. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

III. Die Montage kann durch Drittunternehmer in unserem Namen erfolgen.

IV. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.

V. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

VI. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Vertragspartner berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe vom Hundert des Auftragswertes, maximal aber fünf vom Hundert des Auftragswert zu verlangen

VII. Setzt uns der Vertragspartner bei Verzug eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht dem Vertragspartner allerdings nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 40 vom hundert eingetretenen Schadens begrenzt.

VIII. Die Haftungsbegrenzung gemäß der vorbenannten Absätze gilt nicht, sofern, ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart worden ist; gleiches gilt, wenn der Verhandlungspartner wegen des von uns zu vertretenen Verzuges gelten machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung berechtigterweise nicht mehr besteht.

§ 6 Gefahrenübergang

I. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers, vgl. § 5 Abs. 4 dieser Geschäftsbedingungen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Gegenstand in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät .

§ 7 Mängelgewährleistung

I. Der Vertragspartner verliert seine Gewährleistungsrechte, wenn er die Ware nicht unverzüglich nach Maßgabe der §§ 377, 378 HGB untersucht und seinen Rügeobliegenheiten nachkommt. Unverzüglich bedeutet, die Reklamation hat spätestens drei Tage nach Dekorationsabschluss zu erfolgen.

II. Für Mängel, die auf vom Auftraggeber gelieferte Vorlagen und angaben zurückzuführen sind übernehmen wir keine Haftung. Wir sind auch nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf etwaige Mängel der Vorlagen hinzuweisen.

III. Von uns zu vertretene Mängel verpflichten uns nur zu einer Nachbesserung oder nach unserer Wahl zu einer erneuten Lieferung.

IV. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen, vor allem die Kosten für Transport, Weg, Material und Arbeit zu tragen. Ist die Sache an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden, so werden die hierdurch erwachsenden Kosten nicht übernommen.

V. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Entgeltes zu verlagen.

VI. Zusicherungen von Eigenschaften erfolgen nur schriftlich.

VII. Eigenmächtige Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge.

VIII. Weitergehende Ansprüche gleich aus welchen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für den  entgangenen Gewinn  oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

IX. die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Vertragspartner wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß §§463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.

X. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für sach- und Personenschäden auf die Decksumme unserer Haftpflicht-Versicherung beschränkt.

XI. Die allgemeine Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate.

XII. Die Frist beginnt mit Übergang der Gefahr. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Haftung geltend gemacht werden.

XIII. Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt drei Monate, sofern nicht eine gesetzliche Frist zwingend länger dauert.

§ 8 Allgemeine Haftungsbeschränkung

I. Die Verpflichtung zum Schadensersatz wird auf die Fälle vorsätzlichen oder grobfahrlässigern Handelns beschränkt.

II. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 7 vorgesehen ist ungeachtet der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

III. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, vertreter und Erfüllungshilfen.

IV. Für durch uns schuldhaft beschädigtes oder verlorengegangenes Eigentum des Auftraggebers haften wir nur bis zur Höhe des Materialwertes.

§ 9 Aufbewahrung von Originalen und Vorlagen

I. Angebote, Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen und technische Unterlagen bleiben in unserem Eigentum. Dem Vertragspartner ist es untersagt, diese Vertragsunterlagen ohne unsere Zustimmung anderen zur Kenntnis zu bringen.

Händigt der Auftraggeber uns originale und vorlagen aus, so sind diese frei haus zu liefern.

II. Die Lagerung der Vorlagen erfolgt für Rechnung auf eigene Gefahr des Auftraggebers. Eine etwaige Versicherung hat der Auftraggeber zu übernehmen.

III. Die Rücksendung erfolgt mit gewöhnlicher Post, wenn nicht der Auftraggeber schriftlich einen andere Versandart wünscht. Die insoweit entstehenden Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

IV. Die Gefahr des Untergangs geht mit der Absendung gleich welcher Art auf den Auftraggeber über.

§ 10 Sicherung des Eigentums

I. An allen von uns gelieferten Waren behalten wir uns bis zum Ausgleich aller uns gegen den Vertragspartner aus dem Liefervertrag zustehenden Forderungen das Eigentum vor.

II. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder verletzt er eine andere vertragliche Verhaltenspflicht, so sind wir berechtigt, die überlassene Gegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Gegenstände liegt kein Rücktritt von dem Vertrag.

III. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln. Er hat vor allem die Gegenstände auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

IV. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandene Ausfall.

V. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die überlassenen Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Für diesen fall tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages einschließlich der Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Gegenstand ohne nach Verarbeitung weitrer verkauft worden ist.

VI. Die Verarbeitung oder Umbildung des Gegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns übernommen. Wird der Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des überlassenen Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache finden im übrigen die Bestimmungen über den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand Anwendung.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

I. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des anderen Vertragsteils ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz.

II. Sofern der andere Vertragsteil Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle Streitigkeiten wegen bereits bestehender und zukünftiger Ansprüche. Dies gilt auch für Klagen im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind jedoch berechtigt, den anderen Vertragsteil auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

III. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

Stand: August 1998  

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